Drei Janitza-Messgeräte an einer Wand in einem Schaltraum zur Überwachung von Energiedaten

§ 14a EnWG: Wie die netzorientierte Steuerung die Energiewende unterstützt

§ 14a einfach erklärt: Intelligente Steuerung statt Netzüberlastung

Die Energiewende ist in vollem Gang, Deutschland elektrifiziert Wärme und Mobilität. Deshalb treiben Verbraucher wie Wärmepumpen und Ladeinfrastruktur für E-Autos den Strombedarf massiv nach oben. Gleichzeitig sind viele Verteilnetze dafür noch nicht ausreichend modernisiert. Hier greift § 14a EnWG – auch bekannt als Paragraf 14a Energiewirtschaftsgesetz.

Paragraf 14a ist ein Instrument , das es Netzbetreibern ermöglicht, steuerbare Verbrauchseinrichtungen gezielt zu dimmen oder zu steuern, wenn sonst Netzengpässe drohen. Dieses Vorgehen sichert die Balance zwischen wachsender Elektrifizierung und Versorgungssicherheit. In diesem Ratgeber zeigen wir die Hintergründe des §14a des EnWG auf, welche Pflichten und Chancen sich daraus ergeben – und wie Janitza Lösungen auf der Verteilebene unterstützen können.

Wie dieser Ratgeber aufgebaut ist:

  • Intelligente Steuerung im Energienetz im Janitza Podcast „UMGehört“
  • Die Hintergründe: Elektrifizierung und die Grenzen der Netze
  • Wie § 14a EnWG den Übergang ermöglicht
  • In welchen Situationen darf der Netzbetreiber drosseln?
  • Rechte und Verpflichtungen der Netzbetreiber
  • Welche Verbrauchseinrichtungen unter § 14a EnWG fallen
  • Zeitplan und Übergangsregelungen
  • Die technischen Anforderungen an Steuerung und Monitoring
  • Die Lösungen von Janitza auf der Verteilebene
  • § 14a EnWG: Die Brücke in die künftige Energiewelt
  • FAQ – Häufige Fragen zu § 14a EnWG

Intelligente Steuerung im Energienetz – § 14a EnWG

Die Anzahl von Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, Wärmepumpen, Kälteanlagen oder Batteriespeicher wird immer größer – und damit die Frage nach der Netzauslastung wichtiger. Wie werden das die Netze schaffen, ohne mit ständigen Ausfällen rechnen zu müssen? In der dritten Folge unseres Podcast UMGehört gehen wir genau auf dieses Thema

Die Hintergründe: Elektrifizierung und die Grenzen der Netze

Die Energiewende bedeutet nicht nur den Ausbau erneuerbarer Energien, sondern auch eine umfassende Elektrifizierung in nahezu allen Sektoren: Wärmepumpen ersetzen Gasheizungen, Elektrofahrzeuge ersetzen Verbrenner, zudem stabilisieren Batteriespeicher den Eigenverbrauch. All dies führt zu einem massiv steigenden Strombedarf.

Gleichzeitig können viele regionale Verteilnetze noch nicht die zusätzlichen Lasten zuverlässig bedienen bzw. aufnehmen. Die bisherigen Leitungen, Kabelverteiler, Ortsnetzstationen und Umspannwerke können an ihre Kapazitätsgrenzen stoßen. Ein entsprechender Ausbau der Netze aber dauert Jahre. Deshalb braucht es kurzfristig praktikable Lösungen. Hier setzt das Energiewirtschaftsgesetz § 14a an.

Wie § 14a EnWG den Übergang ermöglicht

Paragraph 14a Energiewirtschaftsgesetz bringt beides zusammen: die Weiterentwicklung der Energiewende – auf Basis der vorhandenen Netze. Die gesetzliche Regelung umfasst im Kern die Erlaubnis für die Netzbetreiber, steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen und Ladestationen zeitweise zu drosseln.

Damit ist sichergestellt, dass das lokale Netz nicht überlastet wird, bis der technische Netzausbau flächendeckend umgesetzt ist. Das Gesetz ist somit ein Brückeninstrument: Es hält das Stromsystem stabil und sorgt gleichzeitig dafür, dass neue Anlagen weiterhin ans Netz angeschlossen werden können.

In welchen Situationen darf der Netzbetreiber drosseln?

Eingriffe durch den Netzbetreiber sind nur in klar definierten Fällen erlaubt. Grundlage sind Situationen, in denen die Netzstabilität gefährdet ist. Dies betrifft insbesondere:

  • Netzengpässe durch gleichzeitigen Betrieb vieler Wärmepumpen oder Ladeeinrichtungen.
  • Lastspitzen bei paralleler Nutzung mehrerer steuerbarer Geräte (z.B. paralleles Laden mehrerer E-Autos).
  • Regionale Engpässe, wenn die Kapazität von Leitungen oder Trafos kurzfristig überschritten wird.

Selbst in diesen Fällen handelt es sich nicht um ein vollständiges Abschalten, sondern um die temporäre Reduktion von Leistung, die das lokale Verteilnetz vor Lastspitzen schützt.

Rechte und Verpflichtungen der Netzbetreiber

Netzbetreiber haben nicht nur Eingriffsrechte, sondern auch Pflichten. Zentrale Aspekte sind:

Pflicht zur Aufnahme neuer Anlagen ­ ­

Neue steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Ladepunkte oder Wärmepumpen müssen grundsätzlich an das Netz angeschlossen werden. Ein Ablehnen mit dem Hinweis auf fehlende Kapazitäten ist nicht zulässig

Dokumentationspflicht und Transparenz

Jeder Eingriff nach Paragraf 14a EnWG muss dokumentiert und gegenüber Behörden sowie Anschlussnutzern nachvollziehbar begründet werden. Die Grundlage bilden definierte technische Parameter wie Lastflüsse, Frequenzabweichungen oder Überlastungsprognosen.

Welche Verbrauchseinrichtungen unter § 14a EnWG fallen

Das Gesetz benennt bestimmte Kategorien, die steuerbar sein müssen:

  • Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge (private und öffentliche Ladepunkte)
  • Wärmepumpen und Klimageräte
  • Batteriespeicher und vergleichbare flexible Verbraucher

Weitere steuerbare Großverbraucher im privaten und gewerblichen Bereich.

Diese Einrichtungen gelten als „steuerbare Verbrauchseinrichtungen“, welche die Netzbetreiber in Engpass-Situationen zeitweise im Betrieb reduzieren können, ohne dass die Versorgungssicherheit der Nutzern massiv beeinträchtigt wird. Das Auto beispielsweise wird langsamer geladen, aber aber es lädt. 
 
Die Steuerbarkeit greift erst ab bestimmten Leistungsgrenzen, zum Beispiel bei Ladeeinrichtungen ab 4,2 kW oder größeren Wärmepumpen. Damit richtet sich Paragraph 14a EnWG ausschließlich an relevante Verbrauchergruppen mit spürbarem Einfluss auf das Netz. Kleingeräte im Haushalt sind nicht betroffen.

Zeitplan und Übergangsregelungen des § 14a EnWG

Der Gesetzgeber hat eine schrittweise Einführung des § 14a EnWG geplant, damit sich Netzbetreiber und Betreiber von Anlagen auf die neuen Vorgaben einstellen können.

Heute geltende Regelungen

Bereits jetzt können Netzbetreiber steuerbare Verbrauchseinrichtungen bei drohenden Engpässen drosseln, sofern sie die Eingriffe dokumentieren und transparent machen.

Ab 2029 verbindlich

Ab 2029 gelten für alle Netzbetreiber identische Vorgaben zur Steuerbarkeit, Dokumentation und Transparenz. Nutzer profitieren dann von reduzierten Netzentgelten, wenn sie nach § 14a EnWG steuerbare Verbrauchseinrichtungen betreiben.

Die technischen Anforderungen an Steuerung und Monitoring

Das rechtssichere und wirksame Eingreifen nach § 14a EnWG benötigt geeignete Technik. Entscheidend sind:

  • Steuerbare Schnittstellen zwischen Netzbetreiber und Verbrauchseinrichtungen
  • Echtzeit-Datenerfassung von Lastflüssen, Spannungen und Frequenzen
  • Dokumentation und Reporting, um Eingriffe nachvollziehbar zu machen

Netzbetreiber können nur mit präziser Messtechnik ihre Eingriffe auf objektive Daten stützen und den gesetzlichen Nachweispflichten nachkommen.

Wirtschaftliche Chancen und Nutzen

Paragraf 14a EnWG kann als Einschränkung wahrgenommen werden. Er bietet aber auch klare Vorteile:

  • Reduzierte Netzentgelte für steuerbare Verbrauchseinrichtungen
  • Vermeidung von Strafzahlungen durch Netzüberlastungen
  • Optimierung des Eigenverbrauchs in Kombination mit PV-Anlagen und Speichern
  • Nachhaltigkeitsvorteile, da flexibler Verbrauch die Integration erneuerbarer Energien erleichtert

Fazit

§ 14a EnWG: Die Brücke in die künftige Energiewelt

14a EnWG ist ein Hilfsmittel auf dem Weg in die Energieversorgung von morgen. Er ermöglicht, dass Wärmepumpen, E-Autos und Speicher schon heute integriert werden können – auch wenn der Netzausbau noch nicht abgeschlossen ist. Für Netzbetreiber und Anlagenbetreiber entsteht damit sowohl eine Verpflichtung als auch eine Chance. Mit Messtechnik und Softwarelösungen von Janitza lassen sich die Anforderungen nicht nur erfüllen, sondern auch für mehr Effizienz und Wirtschaftlichkeit nutzen.

Wir beantworten Ihre Fragen

Häufige Fragen zum § 14a EnWG

Sie stellen die Fragen, wir haben die Antworten – in unseren FAQ finden Sie die häufigsten Fragen von Janitza-Kunden, die uns zum Thema 14a Enwg erreichen. 

Um Netzengpässe bei steigender Elektrifizierung von Wärme und Mobilität zu vermeiden und gleichzeitig die Integration neuer Anlagen ins Stromnetz zu sichern.

Unter § 14a EnWG steuerbare Verbrauchseinrichtungen fallen Wärmepumpen, Ladeeinrichtungen für Elektrofahrzeuge, Batteriespeicher und andere flexible Großverbraucher mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW.

Netzbetreiber dürfen nach Paragraph 14a Energiewirtschaftsgesetz nur eingreifen, wenn Netzengpässen oder Lastspitzen drohen, die die Netzstabilität gefährden. Die Betreiber müssen jeden Eingriff Energiewirtschaftsgesetz dokumentieren und begründen.

Sie profitieren von reduzierten Netzentgelten und tragen gleichzeitig zur Netzstabilität und Energiewende bei.

Mit dem modular erweiterbaren Energieanalysator UMG 800 und der Netzvisualisierungssoftware GridVis® Software bietet Janitza praxiserprobte Lösungen, die eine transparente, rechtssichere und zukunftsfähige Umsetzung von Paragraf 14a EnWG ermöglichen.